Die Kooperationsplattform für Handwerk und Gewerbe im Vierländereck

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Neue Kautionsregelung in Kraft - Maler, Gipser, Isolierer & Gebäudetechniker direkt betroffen

Mit 1. August 2011 ist die Kautionspflicht für Unternehmer des Maler-, Gipser-, Isolationgewerbes sowie Gebäudetechniker in Kraft getreten.

Betroffene Unternehmen werden individuell von der Zentralen Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS) angeschrieben. Unternehmen müssen nicht selber aktiv werden, sondern werden von der ZKVS zur Hinterlegung aufgefordert.

Bis Ende 2011 gilt für alle betroffenen Arbeitgeber eine Einführungsphase, in welcher erste Erfahrungen seitens der betroffenen Betriebe sowie der ZKVS gesammelt werden. Zu Beginn wird noch darauf Rücksicht genommen, dass Betroffenen bei der Abwicklung der Kautionspflicht unbeabsichtigt auch Fehler unterlaufen können. Die vorgesehen Sanktionen werden in dieser Phase mit einer entsprechenden Zurückhaltung angewandt.

Kautionshöhe (Beträge können je nach Kanton und Gewerbe variieren)

Die Höhe der Kaution ist abhängig vom betroffenen Kanton und Gewerbe und den in der Schweiz gemachten Umsatz pro Kalenderjahr. Bis zu 2.000 CHF ist keine Kaution zu hinterlegen. Bei Aufträgen zwischen 2.000 und 20.000 CHF ist eine Kaution von 5.000 CHF zu hinterlegen, bei Aufträgen darüber 10.000 CHF.

Detaillierte Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Kantonen und Gewerben finden Sie auf der Website der ZKVS.

Art der Hinterlegung

Die Kaution kann mittels unwiderruflicher Garantie einer Bank oder Versicherung jeweils mit Sitz in der EU bzw. mittels Barhinterlegung erfolgen. Bei Barhinterlegung wird der Betrag auf einem Sperrkonto anlegt (Zinsen verbleiben auf Konto und werden nach Kautionsfreigabe nach Abzug von Verwaltungskosten ausbezahlt).

Zugriff auf Kaution

Nach einem Entscheid durch die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPK) über Konventionalstrafen bzw. Kontrollkosten kann auf die Kaution zugegriffen werden

Freigabe

Die Freigabe erfolgt maximal 3 Monate nach Vollendung des Werkvertrages, wenn keine Verstöße vorliegen bzw. allfällige Strafen bezahlt worden sind.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen das Team des AußenwirtschaftsCenters Zürich gerne zur Verfügung.

 

03. Mai 2011

"Chancen des Handwerks rund um den Bodensee" - Großes Interesse 

Neben einer Podiumsdiskussion, welche die verschiedene Möglichkeiten aufzeigte auch in den Nachbarländern unternehmerisch aktiv zu werden präsentierten die einzelnen  „Länderworkshops“ die Wege der grenzüberschreitenden Arbeit .


Hier finden Sie alle  Unterlagen zum Download sowie die Bildergalerie:

Workshop Österreich I

Workshop Österreich II

Gewerbespiegel

Workshop Schweiz I

Workshop Liechtenstein

Workshop Deutschland I

Workshop Deutschland II

Pressetext

 

Schweiz: Kautionspflicht wird auf weitere Gewerbe ausgedehnt
(Bayern Handwerk international) 
Pressetext

 

Alt

E101 Bescheinigung bekommt einen neuen Namen

In EU-Ländern sowie in Drittländern wie der Schweiz wurde bisher mit dem Vordruck E 101 bescheinigt, dass das geltende Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates für einen Auslandseinsatz weiterhin Anwendung findet. Seit 1. Mai 2010 wurde dieser Vordruck durch den Vordruck A 1 abgelöst. Zudem wird der maximale Entsendezeitraum von 12 auf 24 Monate erweitert, womit das aufwendige Verlängerungsverfahren mit dem Vordruck E 102 entfällt.

Diese Änderung gilt zunächst nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem dieser Staaten wohnen.

Für die einzelnen Drittländer sowie Drittstaatsangehörige tritt die Änderung voraussichtlich im Laufe des Jahres sukzessive in Kraft. Demnach gilt in der Schweiz bzw. in Drittländern zunächst weiterhin die „alte“ EWG Verordnung Nr. 1408/71, der Vordruck E 101 wird weiterhin verwendet und der Entsendezeitraum beträgt weiterhin „nur“ 12 Monate.